Allgemeine geschäftsbedingungen

 

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt schriftlich per Anmeldeformular, per Email oder per Email auf info@schwoesterhaerz.ch. Nach der Anmeldung erhält der Teilnehmer eine Bestätigung sowie eine Rechnung mit verbindlichen Zahlungsvereinbarungen. Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet den Teilnehmer zur Zahlung des Kursgeldes. Das Nichtbezahlen des Kursgeldes gilt nicht als Abmeldung.

Die Anmeldung wird in Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.

Für jeden Kurs besteht eine minimale Teilnehmerzahl. Wird diese nicht erreicht, wird der Kurs nicht durchgeführt. In diesem Fall wird die Kursgebühr erlassen oder zurückerstattet.

Spätestens 10 Tage vor Kursbeginn wird über die Durchführung des Kurses entschieden. Bei zu geringer Teilnehmerzahl wird der Kurs annulliert bzw. wird ein Ersatzdatum bekanntgegeben. In diesem Fall wird das bereits einbezahlte Kursgeld für einen späteren Kurs gutgeschrieben oder auf Wunsch vollständig zurückerstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Abmeldung und Zahlung der Kursgebühr

Die Kursgebühr ist spätestens 4 Wochen vor Kursbeginn fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Kursabmeldung kostenlos möglich. Die Abmeldung muss immer in schriftlicher Form erfolgen. Wird die Abmeldefrist von 4 Wochen nicht eingehalten, sind folgende Beträge fällig:

  • bis 2 Wochen vor Kursbeginn 20% der Kursgebühr
  • bis 1 Woche vor Kursbeginn 50% der Kursgebühr
  • weniger als 1 Woche vor Kursbeginn, bei Nichterscheinen oder bei Abbruch des Kurses 100% der Kursgebühr

Es empfiehlt sich eine Annullationskostenversicherung abzuschliessen.

Zertifikat / Kursbestätigung

Wenn der Kursteilnehmer mindestens 80% der Kursstunden der Jahresausbildung abgeschlossen hat, wird ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt.

Versicherung

Für alle schwösterhärz organisierten Kurse und Veranstaltungen wird jegliche Haftung für entstandene Schäden ausgeschlossen. Der Abschluss einer Unfall- und Annullationskostenversicherung ist Sache des Kursteilnehmers.  Für Diebstahl und Verlust von Gegenständen kann schwösterhärz nicht haftbar gemacht werden.